Was mit UVV-Prüfung eigentlich gemeint ist
Der Begriff UVV-Prüfung stammt aus der Zeit der Unfallverhütungsvorschriften und hat sich als Sammelbezeichnung gehalten. Eine einzelne Vorschrift mit diesem Namen für Tore gibt es heute nicht. Die Anforderungen ergeben sich vielmehr aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke: der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 1 mit der DGUV Regel 100-500, und für Arbeitsstätten insbesondere aus der Technischen Regel ASR A1.7 „Türen und Tore“.
ASR A1.7 sieht vor, dass kraftbetätigte Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die DGUV Regel 100-500 behandelt im Kapitel 2.10 das Betreiben von Fenstern, Türen und Toren und enthält dazu ergänzende Anforderungen. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt darüber hinaus, dass Sie als Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen aus einer Gefährdungsbeurteilung ableiten.
Praktisch bedeutet das: Das Jahresintervall ist der Mindeststandard, nicht automatisch das für Ihren Betrieb richtige Intervall. Bei sehr hoher Beanspruchung, rauen Umgebungsbedingungen oder besonderen Nutzergruppen kann eine häufigere Prüfung angemessen sein. Wie die Pflichtenlage im Einzelfall genau aussieht, hängt von Nutzung, Standort und Organisation ab und sollte im Zweifel mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestimmt werden.
Welche Tore betroffen sind
Prüfpflichtig sind kraftbetätigte Tore — also alles, was durch einen Antrieb bewegt wird. Das betrifft Industrie-Sektionaltore, Rolltore und Rollgitter ebenso wie Schnelllauftore, motorisch betriebene Hallentrennungen und Garagentore mit Antrieb in gewerblich genutzten Objekten.
Handbetätigte Tore sind von der Prüfung kraftbetätigter Anlagen nicht erfasst, müssen aber trotzdem in sicherem Zustand gehalten werden. Insbesondere federunterstützte Tore bergen erhebliche Risiken, wenn Federn oder Seile ermüden. Sie gehören deshalb in die regelmäßige Instandhaltung, auch wenn kein Antrieb verbaut ist.
- Industrie-Sektionaltore, Rolltore, Rollgitter
- Schnelllauftore und motorisch betriebene Hallentrennungen
- Garagentore mit Antrieb in gewerblich genutzten Objekten
Wer darf prüfen: befähigte Person und Sachkundiger
Prüfen darf nicht jeder. Gefordert ist eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen die Technische Regel TRBS 1203 näher beschreibt. Die Qualifikation setzt sich aus drei Bausteinen zusammen: einer geeigneten Berufsausbildung, ausreichender Berufserfahrung mit der jeweiligen Anlagenart und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit auf diesem Gebiet. Im Torbereich wird umgangssprachlich häufig weiterhin von Sachkundigen gesprochen — gemeint ist dasselbe Qualifikationsniveau.
Wichtig ist außerdem die Weisungsfreiheit: Die prüfende Person muss die Prüfung unbeeinflusst durchführen und das Ergebnis unabhängig bewerten können. Eine allgemeine Hausmeister- oder Elektroqualifikation genügt für Tore nicht, ebenso wenig eine einmalige Herstellerschulung ohne fortlaufende Praxis. Wenn Sie intern prüfen lassen wollen, müssen Sie die Befähigung der Person nachweisen können.
Wir setzen für Torprüfungen entsprechend qualifiziertes Personal mit der erforderlichen Messtechnik ein. Das ist auch deshalb relevant, weil zur Prüfung eine Kraftmessung an der Schließkante gehört, die ohne geeignetes Messgerät nicht belastbar durchführbar ist.
Wie eine Prüfung abläuft
Die Prüfung beginnt mit den Unterlagen: Welche Anlage steht hier, welche Dokumentation liegt vor, was wurde seit der letzten Prüfung verändert oder instandgesetzt. Danach folgt die Sichtprüfung der tragenden und bewegten Bauteile — Torblatt, Zarge, Führungen, Laufrollen, Federpaket, Seile und Seiltrommeln, Befestigungen und der Antriebsanbau. Gerade an Federn und Seilen zeigen sich Ermüdungserscheinungen früh und deutlich.
Anschließend werden die Funktionen geprüft: Endlagen, Not- und Handbetätigung, Absturzsicherung beziehungsweise Federbruchsicherung, Verriegelungen sowie sämtliche Schutzeinrichtungen. Bei kraftbetätigten Toren im Impuls- oder Automatikbetrieb wird die Kraft an der Hauptschließkante gemessen und mit den Grenzwerten nach DIN EN 12453 verglichen. Lichtschranken, Lichtgitter und Schließkantensicherungen werden gezielt ausgelöst, nicht nur in Augenschein genommen.
Zum Abschluss werden Kennzeichnung, Bedienelemente und Beschriftungen kontrolliert und das Ergebnis dokumentiert. Festgestellte Mängel halten wir mit Beschreibung und Dringlichkeit fest. Kleinere Punkte — eine lose Befestigung, eine verstellte Lichtschranke, eine fehlende Kennzeichnung — beheben wir nach Möglichkeit direkt im Termin, damit daraus kein offener Vorgang wird.
Prüfbuch und Dokumentation
Das Ergebnis jeder Prüfung gehört dokumentiert. Üblich und praxisbewährt ist ein Prüfbuch je Anlage, in dem Prüfdatum, Prüfumfang, Ergebnis, festgestellte Mängel, durchgeführte Instandsetzungen und die prüfende Person festgehalten werden. Ergänzend gehören Herstellerunterlagen, Leistungserklärung, Betriebsanleitung und Nachweise über Umbauten in die Anlagendokumentation. DIN EN 12635 beschreibt die Anforderungen an Einbau und Nutzung von Toren einschließlich dieser Dokumentation.
Für Sie als Betreiber ist das Prüfbuch der zentrale Nachweis. Bei einer Begehung durch die Aufsichtsbehörde oder den Unfallversicherungsträger, bei Fragen des Sachversicherers und erst recht nach einem Unfall ist es das erste Dokument, nach dem gefragt wird. Ohne lückenlose Dokumentation ist eine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung praktisch nicht belegbar. Fehlt ein Prüfbuch, legen wir es beim ersten Termin an.
Was passiert, wenn die Prüfung unterbleibt
Die Verantwortung für die Prüfung liegt beim Betreiber, in der Regel beim Unternehmer, und lässt sich nur durch eine ausdrückliche und dokumentierte Pflichtenübertragung delegieren. Wird die vorgeschriebene Prüfung nicht durchgeführt oder nicht dokumentiert, kann das im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit nach der Betriebssicherheitsverordnung geahndet werden. Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger können zudem die Nutzung einer Anlage untersagen, bis der sichere Zustand nachgewiesen ist.
Erheblich schwerwiegender sind die Folgen nach einem Unfall. Kann nicht belegt werden, dass die Anlage geprüft und in sicherem Zustand war, drohen Regressforderungen des Unfallversicherungsträgers, Auseinandersetzungen mit dem Sachversicherer und persönliche Haftungsfragen für die verantwortlichen Personen. Wie das im konkreten Fall bewertet wird, hängt vom Sachverhalt ab — der pragmatische Punkt bleibt: Der Aufwand für eine jährliche Prüfung steht in keinem Verhältnis zu diesem Risiko.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wann Ihre Anlagen zuletzt geprüft wurden, ist eine Bestandsaufnahme der sinnvolle erste Schritt. Wir erfassen die vorhandenen Tore, sichten die Dokumentation und schlagen einen realistischen Prüfrhythmus vor. Sprechen Sie uns für einen Prüftermin an.